Das Wichtigste in Kürze:
- Die Definition und Rolle eines/einer Testamentsvollstreckenden ist in § 2197 BGB geregelt.
- Der:die Testamentsvollstrecker:in wird in der Regel durch den Erblasser benannt und im Testament erwähnt.
- Die Aufgaben eines/einer Testamentsvollstreckenden umfassen insbesondere die Verwaltung des Nachlasses ( § 2205 BGB), die Begleichung von Schulden und steuerlichen Verpflichtungen sowie die Verteilung des Erbes entsprechend den Vorgaben des Testamentes (§ 2203 BGB).
- Der:die Testamentsvollstrecker:in hat einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung (§ 2221 BGB).
- Es gibt unterschiedliche Arten der Testamentsvollstreckung: Abwicklungsvollstreckung, Verwaltungsvollstreckung, Dauertestamentsvollstreckung.
- Als Testamentsvollstrecker:in sollte eine Person ausgewählt werden, die unabhängig, fachlich kompetent und deutlich jünger als die testierende Person ist.
Wenn Testierenden sicher gehen möchten, dass ihr letzter Wille auch tatsächlich in ihrem Sinne umgesetzt wird, können sie einen/eine Testamentsvollstreckende:n einsetzen. Sinnvoll ist das Einsetzen eines/einer Testamentsvollstreckenden vor allem in folgenden Konstellationen:
- Es gibt mehrere Erbende: Durch eine Testamentsvollstreckung kann Streitigkeiten unter den Erbenden vorgebeugt werden.
- Minderjährige Erben, Erbinnen oder Erben, Erbinnen mit geistigen Behinderungen: Durch die Testamentsvollstreckung kann einer Überforderungssituation der Erbenden vorgebeugt werden.
- Ein Testamentsvollstrecker, eine Testamentsvollstreckerin kann die Unternehmensnachfolge oder den Verkauf des Unternehmens im Sinne des/der Erblassenden regeln.
Aufgaben des/der Testamentsvollstreckenden: Worum geht es bei der Testamentsvollstreckung?
Ein Testamentsvollstrecker, eine Testamentsvollstreckerin übernimmt die Verwaltung des Vermögens oder bestimmter Teile des Vermögens des/der Erblassenden. Damit ist ein Testamentsvollstrecker, eine Testamentsvollstreckerin einerseits Willensvertreter:in der erblassenden Person und andererseits Treuhänder:in der Erbenden. Dadurch entsteht eine doppelte Verantwortung für den Testamentsvollstrecker, die Testamentsvollstreckerin. Die Testamentsvollstreckung unterliegt keiner staatlichen Kontrolle, auch nicht durch die Nachlassgerichte. Personen, die in einem Testament als Testamentsvollstrecker:in eingesetzt wurden, haben das Recht, diese Aufgabe abzulehnen. Daher ist es sinnvoll, für diesen Fall eine weitere Person ersatzweise als Testamentsvollstrecker:in festzulegen. Die Dauer der Testamentsvollstreckung hängt von der Art der Testamentsvollstreckung sowie vom jeweiligen Einzelfall an. Grundsätzlich beginnt aber jede Testamentsvollstreckung mit der Erklärung der Annahme des Amtes der Testamentsvollstreckung gegenüber dem Nachlassgericht. Das Testamentsvollstreckerzeugnis (§2368 BGB), das auf Antrag des/der Testamentsvollstreckenden vom Nachlassgericht ausgestellt werden muss, bestätigt lediglich, dass diese Person von dem/der Erblassenden oder dem Nachlassgericht für die Testamentsvollstreckung bestimmt wurde.
Die Aufgaben der Person, die die Testamentsvollstreckung übernimmt, hängen vom Einzelfall ab, umfassen jedoch in der Regel die folgenden Aspekte:
- Organisation der Bestattung des/der Erblassenden
- Veranlassung der Testamentseröffnung und des nachlassgerichtlichen Verfahrens
- Ordnungsgemäße Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses und die Bekanntgabe gegenüber den Erbenden
- Inbesitznahme sowie Sicherung des Nachlasses, um es für die Dauer der Testamentsvollstreckung zu verwalten
- Auflösung des Haushaltes sowie Verwertung von Gegenständen aus dem Haushalt
- Ausführung aller im Testament festgelegten Handlungsanweisungen des/der Erblassenden
- Veranlassung der Umschreibung von Konten und Grundstücken
- Erstellen der Erbschaftssteuererklärung sowie nachträglicher Steuererklärungen
- Ordnungsgemäße Abrechnung der Kosten für die Testamentsvollstreckung und Rechenschaftslegung gegenüber den Erbenden.
Testamentsvollstreckung: In welchen Fällen ist der Einsatz eines/einer Testamentsvollstreckenden sinnvoll?
Eine Testamentsvollstreckung dient dazu, dass der letzte Wille des/der Erblassenden in dessen:deren Sinne umgesetzt wird. Dieses Ziel umfasst sowohl einen Schutz des Vermögens als auch eine Fürsorge für die Erbenden. Daher gibt es eine Vielzahl von Fallkonstellationen, in denen die Bestimmung einer Testamentsvollstreckung im Testament vorteilhaft ist.
Testamentsvollstreckung zur Regelung komplexer Erbschaften
Wenn umfangreiche Vermögen oder Unternehmen vererbt werden, lässt sich die Durchsetzung des letzten Willens des/der Erblassenden am oftmals nur durch eine Testamentsvollstreckung umsetzen. Der/die Testamentsvollstreckende ist dafür verantwortlich, dass das Unternehmen erhalten oder im Sinne des/der Erblassende verkauft wird, beziehungsweise die Immobilie im Familienbesitz bleibt. Eine Testamentsvollstreckung ist zudem sinnvoll, wenn durch den Todesfall eine Erbengemeinschaft, insbesondere eine mit vielen Erbenden, entsteht. Da eine Erbengemeinschaft Entscheidungen nur gemeinschaftlich treffen kann, kann ein einzelner Quertreiber die Abwicklung über Jahre behindern. Daher kann eine Testamentsvollstreckung dazu beitragen, Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft zu vermeiden.
Entlastung der Erbenden durch Testamentsvollstreckung
Nach einem Todesfall fühlen sich viele Erbende oftmals stark belastet und sind daher den zahlreichen bürokratischen Verpflichtungen, die in dieser Situation erfüllt werden müssen, kaum gewachsen. Das gilt insbesondere dann, wenn Erbende in einer anderen Stadt leben oder beruflich stark eingebunden sind. Bei Erbengemeinschaften ist der Abstimmungsbedarf zudem ein nicht zu unterschätzender Faktor. Eine Testamentsvollstreckung entlastet in diesen Fällen die Erbenden und hilft zudem bei der Vermeidung von Erbstreitigkeiten. Außerdem trägt eine Testamentsvollstreckung dazu bei, dass die Nachlassverwaltung steueroptimiert erfolgt und das Erbe vor dem Zugriff der Gläubiger:innen eines/einer Erbenden innerhalb einer Erbengemeinschaft geschützt wird.
Testamentsvollstreckung: Schutz von minderjährigen und bedürftigen Erbenden
Handelt es sich bei einem oder mehreren Erbenden um Minderjährige oder bedürftige Personen, dann dient eine Testamentsvollstreckung vor allem dazu, dass die Interessen der Kinder im Sinne des/der Erblassenden vertreten werden. Hier kann der/die Testamentsvollstreckende beispielsweise dafür sorgen, dass ein Teil des Erbes für die Ausbildung der Erbenden eingesetzt wird.
Überblick: Welche Arten der Testamentsvollstreckung sind zu unterscheiden?
Eine Testamentsvollstreckung kann unterschiedliche Ziele verfolgen. Je nach Zweck einer Testamentsvollstreckung variiert auch die Dauer der Testamentsvollstreckung. Dies sind die drei Grundtypen der Testamentsvollstreckung.
Fall 1: Abwicklungsvollstreckung
Der Regelfall der Testamentsvollstreckung ist die Abwicklungsvollstreckung. Hier übernimmt der/die Testamentsvollstreckende die Abwicklung des Nachlasses gemäß den Wünschen des/der Erblassenden. Dies beinhaltet auch alle in diesem Zusammenhang stehenden notwendigen und gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeiten, die das Anfertigen einer Erbschaftssteuererklärung. Ist das Erbe abgewickelt, so endet die Tätigkeit des/der Testamentsvollstreckenden.
Fall 2: Verwaltungsvollstreckung
Bei dieser Art der Testamentsvollstreckung geht es nicht nur darum, den Nachlass abzuwickeln und an die Erbenden zu verteilen.Bei der Verwaltungsvollstreckung verwaltet und bewahrt der/die Testamentsvollstreckende das Erbe für eine bestimmte Zeit selbst. Zur Anwendung kommt diese Art der Testamentsvollstreckung insbesondere dann, wenn Erbende minderjährig sind.
Fall 3: Dauertestamentsvollstreckung
Eine Dauertestamentsvollstreckung kann eingesetzt werden, um Erbende mit geistiger Behinderung oder überschuldete Erbende mit dem Nachlass abzusichern. Die Testamentsvollstreckung betrifft hierbei die gesamte Lebensdauer des/der betreffenden Erbende:n oder das Ende einer bestimmten Lebensphase. Vorteil dieser Art der Testamentsvollstreckung ist es, dass der Nachlass für die Erbende im Rahmen der rechtlichen Grenzen genutzt werden kann und vor Zugriffen Dritter geschützt ist.
Einsetzen eines Testamentsvollstreckers: Auf welche Kriterien kommt es an?
Eine Testamentsvollstreckung ist eine anspruchsvolle Aufgabe. Grundsätzlich kann jede natürliche oder juristische Person mit der Testamentsvollstreckung betraut werden. Hierbei handelt es sich nicht um ein Ehrenamt. Ein:e Testamentsvollstreckende:r erhält für die Testamentsvollstreckung eine angemessene Vergütung, die sich in der Regel an dem Vermögenswert des Nachlasses orientiert. Um als erblassende Person sicherzugehen, dass die Testamentsvollstreckung ordnungsgemäß erfolgt, sollte eine Person mit entsprechenden Qualifikationen und weiteren Merkmalen ausgewählt werden.
Qualifikationen eines Testamentsvollstreckers: Wer kann Testamentsvollstrecker werden?
Gemäß § 2197 BGB können Erblassende einen oder mehrere Testamentsvollstrecker:innen ernennen. Diese Aufgabe kann grundsätzlich, wie bereits erwähnt, von jeder natürlichen, geschäftsfähigen Person oder einer juristischen Person übernommen werden. Aufgrund der Komplexität der Aufgabe und der Tatsache, dass der/die Testamentsvollstreckende persönlich für den verwalteten Nachlass haftet, sollte eine gewissenhaft testierende Person hohe Auswahlkriterien an die Person des/der Testamentsvollstreckende:n anlegen. Dies sind insbesondere die Folgenden:
- Sachliche und persönliche Distanz: Der/die Testamentsvollstreckende sollte keine Nähe, insbesondere keine verwandtschaftliche Nähe, zu den Erbenden haben.
- Juristische Ausbildung: Eine Testamentsvollstreckung beinhaltet komplexe Aufgaben, wie etwa die Verzeichnis- und Rechenschaftspflicht. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Aufgaben ist eine juristische Ausbildung unerlässlich.
- Autorität und jüngeres Alter: Ein/eine Testamentsvollstreckende:r benötigt neben fachlichen Qualifikationen auch Entscheidungs- und Durchsetzungsfähigkeit. Zudem sollte die Person deutlich jünger sein als der/die Testierende, damit der/die Testamentsvollstreckende zum Zeitpunkt des Erbfalls noch beruflich aktiv ist.
Muster einer Testamentsvollstreckung: Wie setzt man einen Testamentsvollstrecker ein?
Ein/eine Testamentsvollstreckende:r wird in der Regel von dem/der Testierende:n festgelegt. Hierzu wird in das Testament eine entsprechende Passage aufgenommen. Diese kann beispielsweise folgenden Wortlaut haben:
„Ich ordne für meinen Nachlass die Testamentsvollstreckung an. Zu den Aufgaben des/der Testamentsvollstreckende:n zählen insbesondere die Abwicklung meines Nachlasses sowie die Erfüllung der von mir angeordneten Vermächtnisse und Auflagen.
Zu meinem Testamentsvollstrecker mit den oben genauer bezeichneten Aufgabenbereich bestimme ich den Rechtsanwalt / die Rechtsanwältin ………… und ersatzweise, für den Fall, dass diese Testamentsvollstreckerin vor oder nach Annahme der Testamentsvollstreckung entfällt, den den Rechtsanwalt / die Rechtsanwältin ………… . Sollte auch dieser vor oder nach Annahme der Testamentsvollstreckung entfallen, so ermächtige ich den/die Direktor:in des Amtsgerichts / Nachlassgerichts zur Bestimmung eines/einer geeigneten Testamentsvollstreckenden.“
Je komplexer eine Nachlassregelung ist, desto wichtiger ist es, dass das Testament von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin verfasst oder zumindest geprüft wird. So kann sichergestellt werden, dass alle Aspekte, die bei der Testamentsvollstreckung beachtet werden sollen, entsprechend im Testament geregelt sind.