Wer erhält meine Erbschaft, wenn ich keine Nachkommen habe?

Hinterlassen kinderlose Personen kein Testament, so greift die gesetzliche Erbfolge. Dies gilt auch für Eheleute und Partner:innen einer eingetragenen Lebensgemeinschaft: Anders als viele Menschen glauben, wird der/die Überlebende entsprechend der gesetzlichen Erbfolge nicht Alleinerbende:r. Die gesetzliche Erbfolge kann dann dazu führen, dass entfernte Verwandte oder der Staat das Vermögen erben.

Das Wichtigste in Kürze:

  • In Deutschland gilt die gesetzliche Erbfolge. Liegt kein Testament vor, so greift automatisch die gesetzliche Erbfolge.
  • Bei kinderlosen Paaren gilt: Der/die Partner:in ist nicht automatisch der:die Alleinerbende.
  • Bei kinderlosen Paaren (Ehepaare, eingetragene Lebensgemeinschaften) kann die gesetzliche Erbfolge zu einschneidenden finanziellen Nachteilen für den/die Überlebende:n führen.
  • Bei kinderlosen alleinstehenden Personen geht der gesamte Nachlass an entfernte Verwandte oder den Staat, wenn keine Regelung des Nachlasses vorliegt.
  • Kinderlose und alleinstehende kinderlose Personen können über eine individuelle Nachlassplanung ihr Vermögen an Wunschpersonen oder Wunschorganisationen übertragen.
  • Auch bei einer individuellen Nachlassplanung bleiben die Pflichtteilsansprüche bestehen.

Kinderlose Paare sind häufig der Meinung, dass ihr/e Partner:in automatisch alleinerbende Person ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Im deutschen Recht gilt, dass bei Fehlen eines Testaments die gesetzliche Erbfolge gilt. Diese ist in den Paragrafen 1924 ff BGB geregelt. Für Eheleute und Partner:innen einer eingetragenen Lebensgemeinschaft gilt entsprechend, dass sie nur 50 Prozent des Vermögens erben. Unverheiratete Partner:innen werden von der gesetzlichen Erbfolge gar nicht berücksichtigt. Kinderlose Paare, ob mit oder ohne Trauschein, sollten daher ihren Nachlass testamentarisch oder mit einem Erbvertrag regeln. Ansonsten gilt die gesetzliche Erbfolge. In der Folge können entfernte Verwandte, ganz oder teilweise, das Erbe antreten. Wenn keine Erbenden zu ermitteln sind, fällt das Erbe an den Staat.

Erbfolge ohne Testament: Wer erbt, wenn keine Nachkommen da sind?

Die gesetzliche Erbfolge in Deutschland greift, wenn der:die Verstorbene kein Testament oder Erbvertrag hinterlassen hat. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) werden die Erbenden in Ordnungen eingeteilt. Erbende erster Ordnung sind die Nachkommen, wie Kinder und Enkel. Gibt es keine Nachkommen, folgen die Eltern und deren Nachkommen (Geschwister) als Erben zweiter Ordnung. Sind auch diese nicht vorhanden, erben die Großeltern oder entferntere Verwandte. Ehepartner:innen oder eingetragene Lebenspartner:innen haben eine Sonderstellung und erben zusätzlich zu den Verwandten, abhängig von deren Rangfolge. Sie sind aber nicht automatisch Alleinerbende. Gibt es keine gesetzlichen Erbenden, fällt das Erbe an den Staat, der jedoch nicht für Schulden haftet. Genauere Informationen zur gesetzlichen Erbfolge finden Sie in diesem Artikel (Interner LINK).

Wer erbt, wenn verheiratete Paare keine Kinder haben?

Wenn verheiratete Paare oder Paare, die in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben, keine Kinder haben, erbt der/die überlebende Ehepartner:in gemäß § 1931 BGB in Kombination mit § 1371 BGB. Die Erbquote hängt davon ab, ob noch Verwandte zweiter Ordnung (Eltern, Geschwister) oder dritter Ordnung (Großeltern) leben. Neben Erbenden zweiter Ordnung erhält der/die Ehepartner:in beziehungsweise Lebenspartner:in die Hälfte des Nachlasses plus ein Viertel als pauschalen Zugewinnausgleich (§ 1371 BGB). Gibt es nur entfernte Verwandte, erbt der Ehepartner drei Viertel. Dies kann im schlimmsten Fall zur Folge haben, dass die überlebende Person nicht in der Immobilie verbleiben kann, die den Eheleuten / Lebenspartner:innen gemeinsam gehörte.

Beispiel:
Frau Schmitz stirbt kinderlos. Ihr Ehemann Herr Schmitz und ihre Eltern leben noch. Herr Schmitz erhält 75 % (50 % Erbanteil + 25 % Zugewinnausgleich), während sich die Eltern von Frau Schmitz den Rest teilen (§ 1925 BGB). Sind keine Verwandten vorhanden, erbt Herr Müller alles.

Wer erbt, wenn unverheiratete Personen keine Kinder haben?

Noch anders sieht die Situation bei unverheirateten, alleinstehende Personen aus. Im Sinne des Gesetzes zählen zu den alleinstehenden Personen Singles, Ledige, Geschiedene, Verwitwete sowie Menschen, die in einer Partnerschaft leben, die weder durch Heirat noch durch eingetragene Partnerschaft vor dem Gesetz legitimiert sind.

Wenn diese Personen zum Zeitpunkt des Todes kinderlos sind, greift die gesetzliche Erbfolge gemäß den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Zunächst erben die Eltern des/der Verstorbenen (§ 1925 Abs. 1 BGB). Leben beide Elternteile, teilen sie die Erbschaft zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil bereits verstorben, treten dessen Nachkommen – also die Geschwister des/der Erblassenden – an dessen Stelle (§ 1925 Abs. 3 BGB). Gibt es keine Verwandten zweiter Ordnung, erben die Großeltern oder deren Nachkommen (§ 1926 BGB).

Beispiel:
Herr Meier stirbt unverheiratet und kinderlos. Sein Vater lebt noch, seine Mutter ist verstorben. Die Erbschaft wird aufgeteilt: Der Vater erhält die Hälfte, die andere Hälfte geht zu gleichen Teilen an Herrn Meiers Bruder und Schwester. Gibt es keine Verwandten, fällt das Erbe an den Staat (§ 1936 BGB).

Wer erbt, wenn alleinstehende Personen keine Verwandten haben?

Wenn alleinstehende Personen keine Verwandten und kein Testament hinterlassen, fällt die Erbschaft an den Staat (§ 1936 BGB). Der Staat wird in solchen Fällen gesetzlicher Erbe, haftet aber nicht für Nachlassverbindlichkeiten wie Schulden. Bevor dies geschieht, prüft das Nachlassgericht umfassend, ob Erben ermittelt werden können. Ein/e Nachlasspfleger:in (§ 1960 BGB) kann eingesetzt werden, um den Nachlass zu sichern und mögliche Erbende zu suchen. Findet sich niemand, geht das Vermögen an die Staatskasse.

Beispiel:
Frau Musterfrau stirbt kinderlos, unverheiratet und ohne bekannte Verwandte. Nachforschungen des Nachlassgerichts ergeben, dass keine Erbenden existieren. Ihr Vermögen wird daher dem Staat übertragen, der es verwaltet.

Möglichkeiten, den Nachlass gezielt zu regeln

In Deutschland kann man seinen Nachlass durch ein Testament oder einen Erbvertrag individuell regeln und so die gesetzliche Erbfolge umgehen. Da das deutsche Erbrecht noch immer auf die klassischen Familienkonstellationen ausgerichtet ist, ist die individuelle Regelung des Nachlasses insbesondere für Kinderlose und Alleinstehende wichtig, da sonst entfernte Verwandte oder letztlich der Staat erben könnten. Mit den oben genannten Instrumenten können etwa Lebenspartner:innen, Freunde/Freundinnen oder Organisationen gezielt bedacht werden, um den Nachlass nach eigenen Wünschen zu gestalten. Hier erhalten Sie mehr Informationen rund um das Thema Testament und Erbvertrag: (interner LINK)

Testament

Ein Testament ermöglicht es, den Nachlass individuell zu regeln. Es kann handschriftlich oder notariell erstellt werden. Ein handschriftliches Testament muss vollständig eigenhändig geschrieben, datiert und unterschrieben sein (§ 2247 BGB). Ein notarielles Testament bietet ein hohes Maß an rechtlicher Sicherheit (§ 2232 BGB).

Beispiel:
Herr Müller, unverheiratet und kinderlos, möchte seinen besten Freund als Erben einsetzen. Durch ein handschriftliches und unterschriebenes Testament legt er dies eindeutig fest und verhindert, dass entfernte Verwandte über den Pflichtteilsanspruch hinaus erben.

Gemeinschaftliches Testament

Ein gemeinschaftliches Testament wird von Ehepartnern/Ehepartnerinnen oder eingetragenen Lebenspartnern/Lebenspartnerinnen gemeinsam verfasst (§ 2265 BGB). Es erlaubt ihnen, den Nachlass gegenseitig zu regeln, etwa durch eine sogenannte „Einheitslösung“ oder „Trennungslösung“. Beliebt ist das Berliner Testament, bei dem der überlebende Partner alles erbt (§ 2269 BGB). Änderungen nach dem Tod eines Partner, einer Partnerin sind nur eingeschränkt möglich (§ 2271 BGB), um die Verfügungen zu schützen.

Erbvertrag

Ein Erbvertrag ist eine verbindliche Vereinbarung zwischen dem Erblasser und einer oder mehreren Personen, die den Nachlass regelt (§§ 1941, 2274 BGB). Er wird oft genutzt, wenn sich Erbende zu Gegenleistungen verpflichten, etwa Pflege oder finanzielle Unterstützung. Der Erbvertrag muss notariell beurkundet werden (§ 2276 BGB), und der/die Erblassende muss geschäftsfähig sein. Anders als ein Testament kann der Erbvertrag nur einvernehmlich geändert oder aufgehoben werden.

Grenzen und Fallstricke bei der Gestaltungsfreiheit des Nachlasses

Die Gestaltungsfreiheit beim Nachlass ermöglicht es, Erbende, Vermächtnisse und Auflagen individuell festzulegen. Doch sie hat Grenzen: Pflichtteilsansprüche (§§ 2303 ff. BGB) sichern nahen Angehörigen einen Mindestanteil. Fehler wie unklare Formulierungen, formwidrige Testamente (§ 2247 BGB) oder übersehene Pflichtteilsrechte können zu Streit führen. Auch steuerliche Aspekte und unbedachte Auflagen können Probleme verursachen. Eine sorgfältige Planung und rechtliche Beratung sind daher essenziell, um Fallstricke zu vermeiden. Daher ist es ratsam, zur Erstellung eines Testaments die Beratung eines Fachanwaltes / einer Fachanwältin oder eines Notars / einer Notarin in Anspruch zu nehmen.

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