Das Wichtigste in Kürze
- Die gesetzliche Regelung zum handschriftlichen Testament, auch eigenhändiges Testament genannt, findet sich in § 2247 BGB.
- Das Testament muss vollständig handschriftlich verfasst, unterschrieben und mit Datum versehen sein
- Nachträgliche Änderungen sind möglich, müssen aber ebenfalls handschriftlich erfolgen und datiert werden
- Ein Testament kann durch Widerruf, Vernichtung oder eine neue Verfügung aufgehoben werden
- Die sichere Aufbewahrung beim Amtsgericht ist empfehlenswert
- Formfehler können zur Anfechtbarkeit des Testaments führen
Wann ist ein handschriftliches Testament gültig?
Das deutsche Recht kennt drei Arten der Testamentserrichtung: das eigenhändige (handschriftliche) Testament, das öffentliche Testament vor einem Notar und das Nottestament. Da das notarielle Testament für den/die Testierende:n mit Kosten verbunden ist und das Nottestament nur in Ausnahmefällen zulässig ist, entscheiden sich die meisten Menschen für ein handschriftliches Testament. Ein weiterer Grund, warum das handschriftliche Testament so beliebt ist, sind die Kosten, die bei einem notariellen Testament anfallen. Allerdings sollte bedacht werden, dass ein notarielles Testament einen Erbschein ersetzt. Bei einem handschriftlichen Testament müssen die Erbenden in der Regel einen Erbschein beantragen, was wiederum mit Kosten verbunden ist.
Das Gesetz stellt in § 2247 BGB klare Anforderungen an die Gültigkeit: Das Testament muss vollständig handschriftlich verfasst sein – maschinenschriftliche Teile sind nicht zulässig. Dies soll sicherstellen, dass der Erblasser den Inhalt tatsächlich selbst bestimmt hat und nicht nur einen vorgefertigten Text unterschreibt. Zudem schützt die Handschriftlichkeit vor Fälschungen. Neben der eigenhändigen Unterschrift soll auch das Datum (Tag, Monat und Jahr) angegeben werden. Bei dem letzten Punkt handelt es sich um eine Soll-Anforderung. Um sicherzustellen, dass das Testament auch umgesetzt wird, sollten Testierende diese Vorgaben jedoch umsetzen.
Wichtig: Datum und Unterschrift immer ganz am Ende des Dokumentes platzieren. So wird sichergestellt, dass es nicht zu Ergänzungen durch andere Personen kommt, die der/die Testierende nicht selbst erstellt hat.
Voraussetzungen: Wer kann ein handschriftliches Testament verfassen?
Ein handschriftliches Testament kann grundsätzlich jede volljährige Person verfassen, die testierfähig ist. Testierfähigkeit bedeutet, dass der Verfasser in der Lage sein muss, die Tragweite seiner Entscheidungen zu verstehen und seinen Willen frei und unbeeinflusst zu bilden. In Deutschland wird die volle Testierfähigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht. Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können ebenfalls ein Testament errichten, jedoch nur in notarieller Form.
Wenn Zweifel an der Testierfähigkeit einer Person bestehen, wird diese im Nachhinein durch ein Gutachten festgestellt, das im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens eingeholt werden kann. Hierbei prüfen medizinische Sachverständige, ob zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung eine geistige Klarheit und Entscheidungsfähigkeit vorlag. Relevant sind dabei ärztliche Befunde, Zeugenaussagen oder andere Nachweise, die Hinweise auf mögliche geistige Einschränkungen geben könnten. Um späteren Streitigkeiten vorzubeugen, kann es sinnvoll sein, bereits bei der Testamentserrichtung ein ärztliches Attest über die Testierfähigkeit einzuholen.
Änderungen am handschriftlichen Testament
Bei nachträglichen Änderungen ist Vorsicht geboten. Grundsätzlich gilt immer das jüngere Testament – deshalb ist die Datierung so wichtig. Allerdings kann ein neueres Testament unwirksam sein, wenn der/die Erblassende bei der Errichtung nicht mehr testierfähig war.
Auch Ergänzungen in einem bestehenden Testament sind möglich. Diese müssen aber ebenfalls handschriftlich erfolgen und mit Datum und Unterschrift versehen werden. Ein Vermerk wie „Geändert am TT.MM.JJJJ“ am Ende des Dokuments ist ratsam.
Ein Testament kann auf drei Wegen aufgehoben werden:
- Durch ausdrücklichen Widerruf: Dieser sollte aus Beweisgründen schriftlich erfolgen und ebenfalls mit Datum und Unterschrift versehen sein.
- Durch Vernichtung des Dokuments: In diesem Fall sollten Sie darauf achten, dass auch ale Kopien des Dokumentes vernichtet werden.
- Durch Errichtung eines neuen, widersprechenden Testaments: Für dieses gelten die gleichen Regeln wie sie bereits dargestellt wurden.
Bei einem neuen Testament sollte das Verhältnis zu früheren Testamenten klar geregelt werden. Ohne ausdrückliche Regelung wird im Zweifel davon ausgegangen, dass das alte Testament widerrufen werden soll.
Sonderfall: Gemeinsames handschriftliches / eigenhändiges Testament
Ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament, das von zwei Personen – Ehepartner:innen oder eingetragenen Lebenspartner:innen – verfasst wird, unterliegt besonderen formellen Anforderungen. Zunächst muss das Testament eigenhändig, das heißt, von Hand geschrieben sein. Dabei genügt es, wenn eine Person den gesamten Text handschriftlich verfasst, während die andere lediglich mitunterschreibt. Wichtig ist jedoch, dass beide Personen ihre Unterschriften unter das Testament setzen, jeweils mit vollem Namen sowie Ort und Datum. Zusätzlich sollte eindeutig hervorgehen, dass beide Personen den Willen teilen, die im Testament getroffenen Verfügungen gemeinsam zu errichten. Ein klassisches Beispiel für ein gemeinschaftliches Testament ist das sogenannte Berliner Testament, in dem sich die Partner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und gemeinsame Regelungen für die Erben des Letztversterbenden treffen. Das handschriftliche gemeinsame Testament erfordert besondere Sorgfalt, da formale Fehler dessen Gültigkeit beeinträchtigen können. Daher empfiehlt es sich, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um Missverständnisse oder späteren Streitigkeiten vorzubeugen.
Testament aufbewahren
Damit ein Testament nach dem Tod auch gefunden wird, ist die sichere Aufbewahrung wichtig. Bei Aufbewahrung zu Hause besteht die Gefahr, dass das Testament übersehen wird oder verloren geht. Deshalb bietet das Amtsgericht die Möglichkeit der amtlichen Verwahrung. Dies gewährleistet, dass das Testament nach dem Tod eröffnet wird.
Welche Probleme können bei einem handschrtiftlichen Testament auftreten?
Bei handschriftlichen Testamenten können verschiedene juristische Probleme auftreten, die ihre Wirksamkeit und Auslegung betreffen. Ein häufiges Problem ist die Nichteinhaltung formaler Anforderungen, etwa wenn das Testament nicht eigenhändig geschrieben ist oder die Unterschrift fehlt. Auch unklare Formulierungen oder widersprüchliche Anordnungen führen häufig zu Streitigkeiten unter den Erben, da der wahre Wille des Erblassers nicht eindeutig erkennbar ist. Zudem können Zweifel an der Testierfähigkeit oder bezüglich der Einflussnahme Dritter die Gültigkeit des Testaments infrage stellen. Des Weiteren können mehrere Testamente existieren, die sich widersprechen, wobei unklar sein kann, welches Dokument Vorrang hat. Um solche Risiken zu minimieren, sollte beim Verfassen eines Testaments auf präzise Formulierungen geachtet werden, und im Zweifelsfall kann rechtlicher Rat helfen, mögliche Fallstricke zu vermeiden. Schließlich kann es dazu kommen, dass ein handschriftliches Testament nicht auffindbar ist. Daher ist es ratsam, ein eigenhändiges Testament beim zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht) zu hinterlegen.
Anfechtung des Testaments
Ein Testament kann aus verschiedenen Gründen angefochten werden:
- Bei Formmängeln (z.B. fehlende Unterschrift)
- Wenn der Erblasser nicht testierfähig war
- Bei Willensmängeln oder rechtswidrigem Inhalt
Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Mangels erfolgen, spätestens aber zehn Jahre nach der Testamentseröffnung.
Auch ein formgültiges Testament kann mit der Pflichtteilsergänzungsklage angefochten werden, wenn es die gesetzlichen Pflichtteile verletzt. Um solche Probleme zu vermeiden, ist eine fachkundige Beratung empfehlenswert.