Das Wichtigste in Kürze:
- Mit einem Testament kann der zukünftige Erblasser Verfügungen treffen, die von der gesetzlichen Erbfolge abweichen.
- Die gängigsten Testamentsformen in Deutschland sind das „handschriftliche Testament“, das „notarielle Testament“ sowie das „gemeinschaftliche Testament“.
- In Deutschland können Personen, Vereine, Kirchen oder wohltätige Organisationen als Erbende eingesetzt werden.
- Testierfähigkeit hat ihre Grenzen: Ein Testament darf nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen.
Laut Definition ist ein Testament die letztwillige Verfügung, durch die einen Erblasser Erben bestimmt, begünstigt oder von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt. Mit einem Testament lassen sich für den Erbfall Regelungen treffen, die von der gesetzlichen Erbfolge abweichen.
Im Umkehrschluss bedeutet dies: Wenn eine Person zu Lebzeiten kein Testament verfasst, dann greift im Todesfall die gesetzliche Erbfolge. In Deutschland gibt es verschiedene Testamentsformen. In diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick über die Arten von Testamenten, die es in Deutschland gibt. Zudem werden die Unterschiede sowie die formalen Anforderungen der jeweiligen Testamentsformen dargestellt. Mit welcher Art von Testament Ihre Wünsche bestmöglich berücksichtigt werden können, lässt sich jedoch nur in einem persönlichen Beratungsgespräch mit einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt klären.
Testierfreiheit und ihre Grenzen
Unabhängig von der gewählten Testamentsform dient das Testament stets dazu, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Zukünftige Erblasser:innen können mit einem Testament also individuelle Regelungen über ihren Nachlass treffen. Hierzu gehören Regelungen, die einzelne Erbende bevorzugen oder benachteiligen. Denn in gewissen Grenzen und unter bestimmten Voraussetzungen können zukünftige Erblasser gesetzliche Erbende ganz oder teilweise enterben.
Zu den Punkten, die zukünftige Erblasser:innen in ihrem Testament regeln können, zählen insbesondere folgende:
- Erben: Neben den Personen, die nach der gesetzlichen Erbfolge als Erben definiert sind, können auch Freunde und entfernte Verwandte sowie Kirchen, Vereine sowie wohltätige Organisationen als Erben eingesetzt werden.
- Testamentsvollstrecker: Durch das Einsetzen eines Testamentsvollstreckers kann sichergestellt werden, dass der letzte Wille wirklich durchgesetzt wird.
- Enterben: Personen, die nach der gesetzlichen Erbfolge als Erben festgelegt sind, können teilweise oder – unter bestimmten, sehr strengen Voraussetzungen – ganz enterbt werden. In der Regel erhalten enterbte Personen jedoch fast immer den Pflichtteil. Die rechtlichen Hürden für eine komplette Enterbung sind sehr hoch und meist nur dann erfüllt, wenn der oder die Erbende eine schwere Straftat gegen den:die Erblasser:in begangen hat.
- Ersatzerben: Eine Ersatzerbin oder ein Ersatzerbe erbt immer dann, wenn eine Erbin oder ein Erbe das Erbe nicht annimmt und ausschlägt.
Allerdings hat die Testierfreiheit auch ihre Grenzen. Das bedeutet insbesondere, dass ein Testament:
- nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen darf,
- formale Anforderungen eingehalten werden müssen und
- keine sittenwidrigen Inhalte aufweisen darf.
Testamentsformen: Übersicht über Arten von Testamenten in Deutschland
In Deutschland gibt es verschieden Arten von Testamenten, die sich in Bezug auf die inhaltlichen und formalen Anforderungen unterscheiden. Hier erhalten Sie einen Überblick über die wesentlichen Testamentsformen und Sonderformen.
Das eigenhändige beziehungsweise handschriftliche Testament
Das sogenannte „handschriftliche Testament“ – auch „eigenhändiges Testament“ oder „privatschriftliches Testament“ – ist weitverbreitet. Das liegt daran, dass ein solches Testament von jedermann und jederfrau und zu jeder Zeit zu Hause aufgesetzt werden kann. Grundsätzlich fallen daher keine Kosten durch die Errichtung dieser Testamentsform an. Auch eine spätere Änderung eines privatschriftlichen Testaments ist zu jedem Zeitpunkt möglich. Die gesetzlichen Regelungen zum handschriftlichen Testament finden sich in § 2247 BGB (2024). Es ist davon auszugehen, dass es die häufigste Testamentsform ist.
Diese formalen Anforderungen gilt es beim „handschriftlichen Testament“ zu befolgen:
- Das gesamte Testament muss handschriftlich verfasst sein. Auch eine Mischform aus Computerausdrucken, Kopien und handschriftlichen Teilen ist unzulässig.
- Das Testament muss Datum und Ort der Aufsetzung enthalten.
- Das Testament muss vom zukünftigen Erblasser eigenhändig mit Vornamen und Nachnamen unterschrieben sein. Umfasst das Testament mehrere Seiten, so muss jede Seite unterschrieben werden.
- Das Testament kann beim Testierenden zu Hause aufbewahrt werden oder bei einem Vertrauten. Optional kann das handschriftliche Testament beim Amtsgericht in die besondere amtliche Verwahrung gegeben werden.
Hinweis: Wenn Sie sichergehen möchten, dass Ihr Testament rechtlichen und inhaltlichen Vorgaben entspricht, sollten Sie es durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt prüfen lassen.
Das öffentliche beziehungsweise notarielle Testament
Die Möglichkeit, ein notarielles beziehungsweise öffentliches Testament zu verfassen, ist in § 2232 BGB (2024) geregelt. Hier setzen der oder die Erblassende oder die Testierenden mithilfe eines Notars oder einer Notarin ein Testament auf. Die notarielle Beurkundung vor einem:einer Notar:in kann auf zwei Weisen geschehen:
- Der testamentarische Wille wird mündlich gegenüber dem Notar, der Notarin erklärt.
- Eine Niederschrift des letzten Willens kann dem Notar, der Notarin übergeben werden.
Das notarielle Testament kann wahlweise im Notariat verwahrt oder beim zuständigen Amtsgericht in Verwahrung genommen werden.
Dies sind die Besonderheiten des notariellen Testaments:
- Der Notar, die Notarin ist gesetzlich verpflichtet, den Willen des oder der Testierenden zu erforschen und das Testament so zu verfassen, dass es rechtssicher ist.
- Das Testament darf nicht (ausschließlich) zu Hause verwahrt werden. Daher kann es nicht verloren gehen.
- Im Erbfall werden die Erbenden über die Erbschaft automatisch benachrichtigt.
- Die Erstellung eines notariellen Testaments ist immer mit Kosten verbunden.
Das gemeinschaftliche Testament
Mit einem gemeinschaftlichen Testament können zwei Menschen ihren Nachlass in einem Testament regeln. Ein gemeinschaftliches Testament kann von Eheleuten sowie von eingetragenen Lebenspartnern, Lebenspartnerinnen genutzt werden. Die rechtlichen Regelungen zum gemeinschaftlichen Testament finden sich in § 2267 BGB (2024). Das gemeinschaftliche Testament wird häufig mit einem Erbvertrag verwechselt. Der wichtigste Unterschied eines gemeinschaftlichen Testaments zum Erbvertrag ist, dass die Verfügung (Testament) erst ab dem Tod des oder der Erstverstorbenen gilt. Ein gemeinschaftliches Testament kann handschriftlich erstellt oder notariell beurkundet werden.
Hier finden Sie die wichtigsten Punkte zum gemeinschaftlichen Testament:
- Für das Zustandekommen eines gemeinschaftlichen Testamentes ist eine Ehe oder eine eingetragene Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt der Testamentserstellung Voraussetzung.
- Nach dem Tod des oder der Erstverstorbenen kann das gemeinschaftliche Testament nicht mehr abgeändert werden.
- Wird die Ehe oder die eingetragene Lebensgemeinschaft aufgelöst, so wird auch das gemeinschaftliche Testament unwirksam.
- Für ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament reicht es aus, wenn eine Person das Testament handschriftlich erstellt. Allerdings müssen beide Personen das Testament unterschreiben. Zudem soll die mitunterzeichnende Person der eigenen Unterschrift Datum und Ort der Unterzeichnung beifügen.
Das Berliner Testament als Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments
Bei dem sogenannten „Berliner Testament“ handelt es sich um eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments. Der Begriff ist wohl damit zu erklären, dass es sich um eine Testamentsform handelt, die schon im preußischen Berlin verwendet wurde. Bei dieser Form des gemeinschaftlichen Testaments setzen sich die beiden Ehepartner:innen oder Partner:innen einer eingetragenen Lebensgemeinschaft gegenseitig als Alleinerbende ein. Beim Tod einer Person geht das gesamte Vermögen auf die überlebende Person über. Diese Person wird Vorerbe oder Vorerbin. Erst nach dem Tode der zweiten Person geht das Erbe auf die Nacherbende über. Im Regelfall nutzen Eheleute oder Partner:innen einer eingetragenen Lebensgemeinschaft mit Kindern diese Testamentsform. Die Kinder sind dann in der Regel die Nacherbenden. Auch das Berliner Testament kann wahlweise handschriftlich erstellt oder in einem Notariat verfasst werden.
Diese Besonderheiten gelten beim Berliner Testament:
- Die Ehepartner:innen beziehungsweise Partner:innen der eingetragenen Lebensgemeinschaft müssen sich ausdrücklich als Alleinerbende einsetzen.
- Im Testament müssen auch die Schlusserbenden ausdrücklich benannt werden.
- Die Schlusserbenden haben rein rechtlich bereits nach dem Tod der:des Erstverstorbenen einen Pflichtteilsanspruch, der diesen nach dem Gesetz zusteht. In der Praxis verzichten die Schlusserbenden in der Regel auf die Geltendmachung des Pflichtteils. Sie erben dann nach dem Tode der zweiten Person in vollem Umfang.
Der Erbvertrag
Erbvertrag und gemeinschaftliches Testament werden häufig verwechselt oder als Synonym verwendet. Auch wenn beide zur Regelung des letzten Willen von zwei Personen dienen und zahlreiche Ähnlichkeiten aufweisen, so gibt es doch gravierende Unterschiede. Da ein gemeinschaftliches Testament eine eingetragene Lebensgemeinschaft oder Ehe voraussetzt, nutzen viele unverheiratete Paare den Ehevertrag, um gemeinschaftlich ihren Nachlass zu regeln.
Die Besonderheiten eines Erbvertrages sind insbesondere:
- Ein Erbvertrag muss zwingend bei einem Notar, einer Notarin geschlossen werden.
- Beide Vertragspartner:innen müssen anwesend sein.
- In einem Erbvertrag kann die Erbschaft an bestimmte Bedingungen geknüpft werden.
Das Nottestament
In § 2249 BGB (2024) finden sich die Regelungen zum sogenannten „Nottestament“. Wie der Name bereits sagt, darf das Nottestament nur in speziellen Notsituationen genutzt werden. Eine solche Situation besteht beispielsweise, wenn sich der/die Erblassende in einer lebensbedrohlichen Situation befindet und davon auszugehen ist, dass er oder sie kein Testament mehr aufsetzen kann. Daher verliert das Nottestament seine Gültigkeit, wenn der/die Erblassende drei Monate nach dem Aufsetzen des Nottestamentes noch am Leben ist.
Folgende Besonderheiten gelten beim Nottestament:
- Das Nottestament kann mündlich erklärt werden und durch eine andere Person aufgeschrieben werden. Diese aufzeichnende Person muss kein:e Notar:in sein.
- Das Testament muss dem/der Testierenden nach Niederschrift vorgelesen werden.
- Ein Nottestament muss in Gegenwart von drei Zeugen, Zeuginnen errichtet werden. Alle Zeugen, Zeuginnen müssen das Testament unterzeichnen.
Wichtig: Dieser Beitrag kann nur einen ersten Überblick über die unterschiedlichen Arten von Testamenten in Deutschland geben. Sollten Sie planen, Ihren Nachlass zu regeln oder ein bestehendes Testament zu überarbeiten, dann ist es sinnvoll, eine Beratung durch einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin oder in einem Notariat in Anspruch zu nehmen. Auf diese Weise können Sie sicher gehen, dass die für Sie optimale Testamentsform gefunden und das Testament rechtssicher verfasst wird.