Das Wichtigste in Kürze:
- Ein Testament kann in zwei verschiedenen Formen erstellt werden: als eigenhändiges Testament oder als öffentliches Testament
- Das öffentliche Testament erfolgt durch eine:n Notar:in
- Vorteil der notariellen Testaments: Bestätigung der Testierfähigkeit sowie (beim offenen öffentlichen Testament) fachliche Beratung durch den:die Notar:in
- Die Zeugen bestätigen mit ihrer Unterschrift die Verfügungsfähigkeit des Erblassers und helfen so, spätere Anfechtungen zu vermeiden
- Das öffentliche Testament kann bereits durch Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr erstellt werden.
- Das öffentliche Testament wird immer in amtliche Verwahrung gegeben.
Hintergrund: Was ist ein öffentliches Testament?
Ein öffentliches Testament (§§ 2232 ff BGB) wird vor einem Notar, einer Notarin errichtet und bietet durch die fachkundige Beratung und die rechtssichere Formulierung besonderen Schutz vor Formfehlern oder Missverständnissen. Es gibt zwei Varianten: das offene notarielle Testament sowie das geschlossene notarielle Testament. Bei dem offenen notariellen Testament teilt der/die Erblassende dem/der Notar:in den letzten Willen offen mit, damit diese:r ihn dokumentiert und rechtlich prüft. Anders sieht dies beim geschlossenen notariellen Testament aus. Bei diesem überreicht der/die Erblassende ein bereits verfasstes Testament in einem verschlossenen Umschlag dem/der Notar:in. Wie im ersten Fall erfolgt eine Überprüfung der Testierfähigkeit, nicht jedoch eine rechtliche Beratung hinsichtlich des Inhalts. Beide Varianten werden sicher in der zentralen Testamentsregistratur verwahrt. Der Unterschied liegt darin, dass beim offenen Testament der Inhalt bekannt ist und geprüft werden kann, während das geschlossene Testament dem Notar nicht offengelegt wird, was mehr Vertraulichkeit bietet.
Neben dem öffenttlichen Testament gibt es in Deutschland noch zwei weitere Arten, ein Testament abzufassen:
- als eigenhändiges Testament: Das eigenhändige Testament muss gemäß § 2247 BGB vom Erblasser handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden, um wirksam zu sein; eine maschinelle oder digitale Erstellung ist unzulässig.
- als Nottestament: Das Nottestament ist eine Ausnahmeform des Testaments, die gemäß §§ 2249, 2250 BGB unter besonderen Umständen wie Gefahr des nahen Todes oder bei Behinderung durch höhere Gewalt mündlich vor drei Zeugen errichtet werden kann.
Was sind die Vorteile von einem öffentlichen Testament?
Das öffentliche Testament ist besonders geeignet, wenn komplexe Vermögensverhältnisse oder spezielle Wünsche zur Erbfolge vorliegen. Es hat gegenüber dem handschriftlichen, eigenhändigen Testament insbesondere folgende Vorteile:
Vorteile eines öffentlichen Testaments
- Rechtssicherheit: Durch die Beratung und Beurkundung durch einen Notar wird sichergestellt, dass das Testament alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt und der letzte Wille eindeutig formuliert ist (offenes notarielles Testament).
- Schutz vor Formfehlern: Anders als bei einem handschriftlichen Testament gibt es keine Gefahr von unwirksamen oder missverständlichen Formulierungen, da der Notar für die korrekte Gestaltung sorgt (offenes notarielles Testament).
- Fälschungssicherheit: Ein öffentliches Testament wird beim Notar errichtet und in der zentralen Testamentsregistratur der Bundesnotarkammer sicher verwahrt, wodurch es vor Verlust oder Manipulation geschützt ist.
- Beratung durch den Notar: Der Notar klärt rechtliche Fragen, erklärt Erbfolgen und gibt Hinweise auf mögliche Fallstricke, wie Pflichtteilsansprüche oder steuerliche Aspekte (offenes notarielles Testament).
- Beweiswert im Streitfall: Ein notarielles Testament hat eine hohe Beweiskraft und wird vom Nachlassgericht ohne zusätzliche Prüfung anerkannt, was Erbstreitigkeiten vorbeugen kann.
- Zeit- und Kostenersparnis im Erbfall: Ein öffentliches Testament kann die Beantragung eines Erbscheins überflüssig machen, was Zeit und zusätzliche Kosten für die Erben spart.
- Vertraulichkeit bei geschlossenen Testamenten: Beim geschlossenen notariellen Testament bleibt der Inhalt dem Notar unbekannt, wodurch die Vertraulichkeit des letzten Willens gewahrt wird.
Wie ist der Ablauf beim notariellen Testament?
Die Errichtung eines notariellen Testaments läuft in der Regel in folgenden Schritten ab:
- Terminvereinbarung mit dem/der Notar:in: Der/die Erblassende vereinbart einen Termin beim Notariat und bringt alle relevanten Unterlagen mit, etwa Personalausweis, Geburtsurkunden oder Angaben zu Vermögenswerten. Beratung durch den/die Notar:in: Diese:r klärt die Vorstellungen des/der Erblassenden zur Erbfolge, berät zu rechtlichen Fragen (z. B. Pflichtteilsansprüche) und erklärt die Unterschiede zwischen einem offenen und einem geschlossenen Testament.
- Erstellung des Testaments
- Offenes Testament: Der/die Erblassende gibt seinen/ihren letzten Willen mündlich vor dem/der Notar:in zu Protokoll. Der/die Notar:in formuliert das Testament schriftlich und liest es dem/der Erblassenden vor, der es anschließend genehmigt und unterschreibt.
- Geschlossenes Testament: Der/die Erblassende bringt ein bereits verfasstes, unterschriebenes Testament in einem verschlossenen Umschlag mit. Der:die Notar:in dokumentiert die Übergabe und beurkundet den Vorgang, ohne den Inhalt des Testaments zu kennen.
- Beurkundung und Unterzeichnung
Der/die Notar:in bestätigt mit seiner/ihrer Unterschrift und seinem/ihrem Siegel die ordnungsgemäße Errichtung des Testaments. Beim offenen Testament prüft er/sie zusätzlich die inhaltliche Rechtssicherheit. - Hinterlegung des Testaments
Das Testament wird sicher beim Notariat hinterlegt und im zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert. Im Erbfall wird das Testament automatisch dem Nachlassgericht zugeleitet.
Unterschiede zwischen offenem und geschlossenem Testament
- Beim offenen Testament wird der gesamte Inhalt dem/der Notar:in vollständig offengelegt und von ihm/ihr rechtlich geprüft. Im Gegensatz dazu bleibt der Inhalt eines geschlossenen Testaments vertraulich, da der/die Notar:in es nicht einsehen darf. In diesem Fall trägt der/die Erblassende allein die Verantwortung für die inhaltliche Korrektheit.
Wer kann ein notarielles Testament erstellen lassen?
Nach § 2229 BGB kann ein notarielles Testament grundsätzlich von jeder geschäftsfähigen Person errichtet werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Geschäftsfähigkeit bedeutet, dass die Person die rechtlichen Konsequenzen ihrer Entscheidungen überblicken kann. Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können ebenfalls ein notarielles Testament errichten, wenn sie die Testierfähigkeit nachweisen, also geistig in der Lage sind, ihren letzten Willen zu äußern. Andererseits gibt keine Altersbeschränkung für die Beurkundung des Testaments durch einen Notar, eine Notarin, solange die Testierfähigkeit gegeben ist.