Was ist ein Berliner Testament? Was ist Vor- und Nacherbfolge?

Das Berliner Testament ist weit verbreitet unter Eheleuten und in eingetragenen Partnerschaften. Kerngedanke ist die Vor- und Nacherbfolge: Das bedeutet, dass die Kinder erst nach dem Tod des:der Zweitverstorbenen erben. Ein Berliner Testament kann eigenhändig unter Einhaltung der Formvorschriften erstellt werden.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ein Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnerschaften, in dem die gegenseitige Erbeinsetzung geregelt ist.
  • Ziel des Berliner Testamentes ist, dass der:die überlebende Partner:in zunächst das gesamte Vermögen erhält.
  • Ehegatten und Partner:innen einer eingetragenen Lebensgemeinschaft sind beim Berliner Testament Vorerben, die Kinder sind Nacherben.
  • Beim Berliner Testament erben Kinder beim Tod des:der Erstverstorbenen nicht. Kinder erben erst nach dem Tod des:der Zweitverstorbenen.
  • Im Scheidungsfall erlischt die Gültigkeit eines Berliner Testamentes in der Regel.
  • Ein Berliner Testament muss schriftlich verfasst und von beiden Partner:innen eigenhändig unterschrieben werden.

Rund 60 Prozent der Eheleute und eingetragenen Partnerschaften hatten 2018 ein Berliner Testament. In dieser Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments (§ 2269 BGB – Gegenseitige Einsetzung) wird üblicherweise festgelegt, dass sich die Partner:innen zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Erst nach dem Tod der zweiten Person erben die Kinder oder andere Hinterbliebene. Die Kinder sind im Berliner Testament also die Nacherben im Sinne des § 2100 BGB. Das Berliner Testament hat vor allem das Ziel, die finanzielle Unabhängigkeit des:der Zweitversterbenden zu sichern. Wird der:die Zweitversterbende durch ein Testament nicht zum:zur Alleinerbenden, erben nach der gesetzlichen Erbfolge auch die Kinder. Dies kann dazu führen, dass der:die überlebende Partner:in Vermögenswerte verkaufen muss, um den Kindern den Erbanteil auszuzahlen.

Für wen ist ein Berliner Testament sinnvoll?

Ein Berliner Testament kann von allen Eheleuten und Personen in eingetragenen Lebensgemeinschaften abgeschlossen werden. Zwei Personen in einer nicht vom Gesetzgeber geschützten Partnerschaft können kein Berliner Testament abschließen. Möchten diese Personen ihren Nachlass gemeinschaftlich regeln, so müssen sie einen Erbvertrag (LINK) schließen.

Meist entscheiden sich Paare mit Kindern für ein Berliner Testament. Die gesetzliche Erbfolge führt dazu, dass der:die überlebende Partner:in mit dem oder den Kindern eine Erbengemeinschaft bilden. Dies führt nicht nur dann zu Herausforderungen und birgt Konflikte in sich, wenn die Kinder noch minderjährig sind.

Doch auch für Paare ohne Kinder kann das Berliner Testament eine sinnvolle Form des gemeinschaftlichen Testaments darstellen. Denn, je nach konkreten Umständen des Einzelfalles, können auch bei kinderlosen Paaren neben dem:der Partner:in weitere Erbende der gesetzlichen Erbfolge vorhanden sein. Auch diese können mittels Berliner Testament zu Nacherben gemacht werden. Hierdurch wird das gemeinsame Vermögen, das zum Zeitpunkt des:der Erstversterbenden besteht, für den:die Überlebende gesichert.

Beispiel – Folgen eines Berliner Testaments im Vergleich zur gesetzlichen Erbfolge:

Das gemeinsame Vermögen eines Ehepaares, das ein Kind hat, besteht hauptsächlich aus einer Immobilie, die sie selbst bewohnen. Verstirbt nun ein:e Ehepartner:in, so gilt nach der gesetzlichen Erbfolge: Der:die überlebende Ehepartner:in erbt, genauso wie das Kind, 50 Prozent des gemeinsamen Vermögens. Dies kann im konkreten Fall dazu führen, dass der:die Witwer:in die Immobilie verkaufen oder beleihen muss, um das Erbe an das Kind auszuzahlen. Mit einem Berliner Testament wird der:die Witwer:in zunächst Alleinerb:in. Das Kind erbt das gesamte Vermögen erst, wenn auch das zweite Elternteil verstirbt.

Worauf ist beim Errichten eines Berliner Testamentes zu achten?

Ein Berliner Testament kann von zwei Personen geschlossen werden, die entweder verheiratet sind oder eine eingetragenen Partnerschaft eingegangen sind. Dieses muss eigenhändig von einem der Partner:innen handschriftlich verfasst und von beiden Personen unter Angabe von Ort und Datum unterschrieben sein. Alternativ kann das Berliner Testament notariell beurkundet werden.

Beim Inhalt sind beim Berliner Testament folgende Punkte relevant:

  • Wechselseitige Verfügung: Hierdurch entsteht eine Bindungswirkung, sodass ein Berliner Testament nur in notarieller Form und im Wege der förmlichen Zustellung widerrufbar ist.
  • Widerruf bestehender letztwilliger Verfügungen: Hierdurch werden grundsätzlich alle Testamente, die zuvor aufgesetzt wurden, unwirksam.
  • Wiederverheiratungsklauseln: Grundsätzlich verliert ein Berliner Testament seine Gültigkeit mit der Scheidung. Die Partner:innen können jedoch individuelle Regelungen treffen.
  • Pflichtteilsstrafklauseln zu lasten der Kinder: Diese Klauseln stellen eine Enterbung der Kinder für den Fall dar, wenn diese einen:ihre gesetzlichen Pflichtteile nach dem Tod des:der Erstversterbenden fordern.
  • Vermächtnisregelungen insbesondere aus steuerlichen Erwägungen: Durch das Berliner Testament kann es sein, dass Freibeträge nicht optimal ausgeschöpft werden. Bei entsprechend hohen Vermögen, die vererbt werden, sollte das Berliner Testament daher entsprechende individuelle Vermächtnislösungen enthalten.

Wie setze ich ein Berliner Testament auf?

Grundsätzlich kann ein Berliner Testament handschriftlich aufgesetzt werden. Bei der Formulierung greifen viele Paare auf ein Berliner-Testament-Muster zurück, wie sie im Internet zu finden sind. Um sicherzugehen, können die Erblassenden sich beim Aufsetzen des Berliner Testaments auch von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterstützen lassen. Zudem kann ein Berliner Testament in einem Notariat beglaubigt oder dort individuell erstellt werden.

Das eigenhändig aufgesetzte Berliner Testament

Viele Paare entscheiden sich, das Berliner Testament alleine „im stillen Kämmerlein“ abzufassen. Hierfür gibt es ganz unterschiedliche Gründe: Zu den meist genannten gehören die Kosten, die durch die Inanspruchnahme eines juristischen Rates entstehen sowie die Scham, über Nachlassangelegenheiten zu sprechen. Wird das Berliner Testament von den beiden Erblassenden handschriftlich aufgesetzt, besteht jedoch die Gefahr, dass es zu Formfehlern kommt. Werden doppeldeutige Formulierungen verwendet, führt dies dazu, dass Personen der gesetzlichen Erbfolge das Testament anfechten können. Wenn die Anfechtung erfolgreich ist, ist das gesamte Berliner Testament ungültig und wird durch die gesetzliche Erbfolge ersetzt.

Verwendung einer Berliner-Testament-Vorlage

Im Internet finden sich zahlreiche Berliner-Testament-Muster. Bei der Verwendung solcher Berliner-Testament-Vorlagen ist darauf zu achten, die Seriosität und fachliche Kompetenz der herausgebenden Institution zu überprüfen. Wichtig ist zudem, dass die Berliner-Testament-Vorlage an unterschiedliche Fallkonstellationen anpassbar ist. Das bedeutet, dass es nicht nur einen Mustertext gibt, sondern die Berliner-Testament-Vorlage aus unterschiedlichen Bausteinen besteht, sodass verschiedene Familien- und Vermögenskonstellationen abgebildet werden können.

Wer ein Berliner-Testament-Muster nutzen möchte, kann die Formerfordernissen auf zwei Wegen erfüllen:

  • Das Muster wird handschriftlich von einer Person abgeschrieben und dann von beiden Personen unter Angabe von Datum und Ort unterschrieben.
  • Die individualisierte Berliner-Testament-Vorlage wird ausgedruckt, von beiden Personen unterschrieben und von einem Notar, einer Notarin beglaubigt.

Erstellung des Berliner Testamentes mit Fachanwält:innen für Erbrecht

Sowohl das selbst errichtete Berliner Testament, als auch eine individualisierte Berliner-Testament-Vorlage sollte von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin geprüft werden. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass das Testament keine Formfehler enthält. Dadurch wird das Risiko vermindert, dass das Testament angefochten werden kann.

Insbesondere wenn komplexe Familiensituationen vorliegen oder wenn es um erhebliche Vermögen geht, die vererbt werden sollen, sollte eine anwaltliche Beratung vor dem Aufsetzen eines Berliner Testaments erfolgen. In einem Beratungsgespräch können Spezialfragen wie Wiederverheiratungsklausen, Freistellungsklauseln und Vermächtnisregelungen geklärt werden. So entsteht ein passgenaues Testament, das dafür sorgt, dass der letzte Wille auch tatsächlich durchgesetzt werden kann.

Erstellung eines Berliner Testaments durch einen Notar, eine Notarin

Wird ein Notar, eine Notarin mit der Erstellung eines Berliner Testamentes beauftragt, so erfolgt zunächst ein Beratungsgespräch. In diesem werden die Wünsche und Bedürfnisse des Paares abgefragt. Der Notar, die Notarin stellt die entsprechenden Gestaltungsmöglichkeiten vor und erstellt dann einen Testamentsentwurf. Dieser garantiert, dass die individuellen Vorstellungen der Testierenden bestmöglich umgesetzt werden.

Nach der Beurkundung des Berliner Testaments veranlasst das Notariat dessen Registrierung beim Zentralen Testamentsregister. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass das Testament im Erbfall auch aufgefunden wird.

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